Illuminierte Urkunden
Definitionen
URKUNDEN sind original vorliegende Rechtsdokumente, die gewissen inhaltlichen und formalen Kriterien gehorchen. Kopialbücher, die ihrerseits oft bedeutenden Buchschmuck aufweisen können, sind daher hier nicht in unserem Fokus.
Illuminierte Urkunden im weitesten Sinn sind Urkunden mit graphischen oder gemalten Elementen, die nicht der Kontextschrift zuzuordnen sind.
Niveau 1 (Illuminierte Urkunden im engeren Sinn)
Urkunden mit figürlicher (gegenständlicher) Ausstattung, die historisiert ist, also auf Inhalt, Aussteller, Empfänger oder Rezipienten Bezug nimmt. Weiters alle Urkunden, die zusätzlich Farbe(n) prominent in ihr Gestaltungskonzept einbeziehen. Der erste Satz schließt rein dekorative gegenständiliche (figürliche/zoomorphe/…) Elemente aus, die vielfach zum Standardrepertoire gehören und keine besondere Aussage haben. Neben dem Figürlichen sind zusätzliche Farben das zweite entscheidende Element, das illuminierte Urkunden aus der Masse der Überlieferung hervorhebt.
Niveau 2
Urkunden mit gezeichnetem Dekor (graphischer Ausstattung) bzw. Zierschriften, die über das allgemein Übliche der Zeit hinausgehen und/oder einen speziellen Kanzleigebrauch dokumentieren. Die graphische Ausstattung wird ab dem 13. Jahrhundert deutlich üppiger, die Auswahl muß daher das jeweils übliche Zeitniveau mit berücksichtigen.
Niveau 3
Graphische Beglaubigungsmittel (vor allem Chrismon, Monogramm, Rota, Rekognitionszeichen, Notariatssignets).